Facebook
Instagram
XING
E-Mail
Telefon: +49 9932 / 4000-0
Zählerstandsmeldung
Telefon: +49 9932 / 4000-0

Wissenswertes zu Autogas

 

Schutzmaßnahmen und Genehmigungen

Abstände zu Kanälen, Schächten, Öffnungen
Bei im Freien aufgestellten Behältern dürfen im Umkreis von 3 m um die Behälter-Armaturen keine offenen Kanäle, gegen Gasaustritt ungeschützte Kanaleinläufe, offene Schächte, Öffnungen zu tieferliegenden Räumen (z. B. Kellerschächte) und Luftansaugöffnungen vorhanden sein. Während des
Befüllens sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen welche durch den Fahrer des Straßentankwagens sichergestellt werden.

Schutz vor Zugriff Unbefugter und vor mechanischen Beschädigungen
Der Schutz vor dem Zugriff Unbefugter ist im Allgemeinen durch die abschließbare Armaturenhaube (Domdeckel) gegeben. Öffentlich zugängliche Behälter werden umzäunt um hier dem Sicherheitsaspekt zu genügen. Um den Schutz vor mechanischen Beschädigungen bei oberirdisch oder halboberirdisch aufgestellten Behältern zu gewährleisten ist nur dann ein besonderer Anfahrschutz erforderlich, wenn die Möglichkeit des Anfahrens und der dadurch entstehenden Beschädigung gegeben ist.

Brandschutz
Frei aufgestellt und halboberirdische Behälter müssen vor Brandlasten geschützt sein. Eine Ausrüstung mit einem 6 kg Pulverlöscher Brandklasse A,B,C im Umfeld des Behälters ist vorgeschrieben. Ein Gebäude mit Außenwänden aus nicht brennbaren Baustoffen in der Nähe des frei (oder halboberirdisch) aufgestellten Behälters stellt keine direkte Brandlast dar. Sollte die Gebäudewand Fenster oder andere Öffnungen besitzen, aus denen im Brandfalle Wärmestrahlungen auf die Behälter wirken könnten, ist entweder ein Schutzabstand von 3 m einzuhalten oder zusätzliche Schutzmaßnahmen (Strahlungsschutzblech, Schutzwand etc.) vorzunehmen.

Sicherheitskennzeichen
Räume und Bereiche mit Flüssiggasbehältern sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht trifft ebenso auf die Flüssiggas-Lagerbehälter zu.

Genehmigung für die Einlagerung, bzw. Aufstellung von Flüssiggas-Behältern
Die Einlagerung bzw. Aufstellung von ortsfesten Flüssiggas-Behältern im privaten Bereich ist in den meisten Bundesländern bis zu einem Fassungsvermögen von 3 t genehmigungsfrei.

Für Bayern
BayBo, Stand 18.04.1994; Art, 69 (1) Nr. 12 a / Stand IV.96 genehmigungsfrei mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t.

Ab einem Nennfüllgewicht von 3 t bedürfen Flüssiggas-Behälter zur Einlagerung bzw. Aufstellung grundsätzlich einer Genehmigung nach dem Bundesemissionsschutzgesetz und einer Baugenehmigung.

Wir stehen Ihnen gerne für detaillierte Information zur Verfügung.