Schutzmaßnahmen und Genehmigungen
Abstände
zu Kanälen, Schächten, Öffnungen
Bei im Freien aufgestellten Behältern dürfen im Umkreis von 3 m um die
Behälter-Armaturen keine offenen Kanäle, gegen Gasaustritt ungeschützte
Kanaleinläufe, offene Schächte, Öffnungen zu tieferliegenden Räumen (z. B.
Kellerschächte) und Luftansaugöffnungen vorhanden sein. Während des Befüllens
sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen welche durch den Fahrer des
Straßentankwagens sichergestellt werden.
Schutz
vor Zugriff Unbefugter und vor mechanischen Beschädigungen
Der Schutz vor dem Zugriff Unbefugter ist im Allgemeinen durch die
abschließbare Armaturenhaube (Domdeckel) gegeben. Öffentlich zugängliche
Behälter werden umzäunt um hier dem Sicherheitsaspekt zu genügen. Um den Schutz
vor mechanischen Beschädigungen bei oberirdisch oder halboberirdisch
aufgestellten Behältern zu gewährleisten ist nur dann ein besonderer
Anfahrschutz erforderlich, wenn die Möglichkeit des Anfahrens und der dadurch
entstehenden Beschädigung gegeben ist.
Brandschutz
Frei aufgestellt und halboberirdische Behälter müssen vor Brandlasten
geschützt sein. Eine Ausrüstung mit einem 6 kg Pulverlöscher Brandklasse A,B,C
im Umfeld des Behälters ist vorgeschrieben. Ein Gebäude mit Außenwänden aus
nicht brennbaren Baustoffen in der Nähe des frei (oder halboberirdisch)
aufgestellten Behälters stellt keine direkte Brandlast dar. Sollte die
Gebäudewand Fenster oder andere Öffnungen besitzen, aus denen im Brandfalle
Wärmestrahlungen auf die Behälter wirken könnten, ist entweder ein
Schutzabstand von 3 m einzuhalten oder zusätzliche Schutzmaßnahmen
(Strahlungsschutzblech, Schutzwand etc.) vorzunehmen.
Sicherheitskennzeichen
Räume und Bereiche mit Flüssiggasbehältern sind deutlich und dauerhaft zu
kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht trifft ebenso auf die
Flüssiggas-Lagerbehälter zu.
Genehmigung
für die Einlagerung, bzw. Aufstellung von Flüssiggas-Behältern
Die Einlagerung bzw. Aufstellung von ortsfesten Flüssiggas-Behältern im
privaten Bereich ist in den meisten Bundesländern bis zu einem Fassungsvermögen
von 3 t genehmigungsfrei.
Für
Bayern
BayBo,
Stand 18.04.1994; Art, 69 (1) Nr. 12 a / Stand IV.96 genehmigungsfrei mit einem
Fassungsvermögen von weniger als 3 t.
Ab einem Nennfüllgewicht von 3 t bedürfen Flüssiggas-Behälter zur Einlagerung bzw. Aufstellung grundsätzlich einer Genehmigung nach dem Bundesemissionsschutzgesetz und einer Baugenehmigung.
Wir stehen Ihnen gerne für detaillierte Information zur Verfügung.